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Nach Mandatsübernahme, die grundsätzlich zunächst einen persönlichen Besprechungstermin voraussetzt, erfolgt die Abrechung auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), soweit nicht aufgrund des Umfangs und der Bedeutung der Sache eine davon abweichende Honorarvereinbarung geschlossen worden ist.
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