Die Schwierigkeit besteht sowohl in den besonders hohen rechtlichen Anforderungen als auch darin, das Revisionsgericht tatsächlich von der Notwendigkeit einer Aufhebung der angegriffenen Verurteilung zu überzeugen.
Ziel jeder Revision ist die erneute Verhandlung vor einem anderen Tatgericht, wenn nicht das Revisionsgericht selbst "durchentscheidet" und auf Freispruch erkennt. Die Urteilsaufhebung und Zurückverweisung erfolgt, wenn das mit der Revision angegriffene Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, wenn also ein Fehler vorliegt, auf den es im Ergebnis ankommt.
Der Revisionsverteidiger prüft anhand des Urteils und anhand der (protokollierten) Abläufe der damaligen Hauptverhandlung, ob das Gericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat. Diese Prüfung setzt besondere Sorgfalt und die Fähigkeit voraus, Probleme sicher zu erkennen, diese klar zu formulieren und im Sinne des Beschwerdeführers vorzutragen.
Jedes Urteil sollte einer Prüfung durch einen anderen Verteidiger als den Instanzverteidiger unterzogen werden, weil der Revisionsverteidiger unbeeinflusst von den Geschehnissen der Hauptverhandlung einen objektiveren und deshalb dem Revisionsgericht ähnlichen Blick auf die Erfolgsaussichten einer Revision hat. Flankierend dazu sollte ein Austausch mit dem Instanzverteidiger stattfinden, um den Mandanten sodann abschießend zu den Chancen und Risiken einer Revisionsbegründung beraten zu können.
Die möglichen Rechtsfehler werden nach zwei Gruppen unterschieden. Einerseits geht es um die Verletzung sachlichen Rechts. Das betrifft - sehr verkürzt gesagt - die Frage, ob das festgestellte Verhalten eine Straftat ist. Andererseits geht es um eine Verletzung formellen Rechts. Das betrifft die gesamten verfahrensrechtlichen Abläufe, wie etwa die Zuständigkeit des Gerichts, die Ablehnung von Beweisanträgen oder die Besorgnis der Befangenheit eines Richters.
Die Sachrüge und die Verfahrensrüge folgen eigenen Regeln, von deren Beachtung die Erfolgsaussichten der Revision ganz wesentlich mitbestimmt werden. Darüber hinaus hat es die Verfahrensrüge nach den aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung dann besonders schwer, wenn der Instanzverteidiger in der vorherigen Hauptverhandlung bei seiner Arbeit an der Überzeugungsbildung des Tatgerichts die Voraussetzungen einer späteren Revision aus dem Auge verloren hat – und der zu beachtenden Hürden gibt es viele.
In der Revision ist Eile geboten. Das schriftliche Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll stehen in aller Regel erst dann zur Verfügung, wenn die Frist zur Einlegung der Revision bereits verstrichen ist. Schon deshalb kommt der Angeklagte bei dem Verdacht einer relevanten Rechtsverletzung gar nicht umhin, zunächst entsprechend der gerichtlich erteilten Belehrung binnen einer Woche die Revision einzulegen bzw. einlegen zu lassen, um nicht die Chance auf eine spätere erfolgreiche Revisionsbegründung durch den Revisionsverteidiger zu verspielen.
Andererseits hat die Revisionsbegründung grundsätzlich binnen eines Monats ab Zustellung des schriftlichen Urteils zu erfolgen. Das mündet insbesondere bei der Verfahrensrüge leicht in eine volle Insanspruchnahme während dieser Frist und nicht selten in den Einsatz der gesamten Arbeitskraft, die dann für die Strafverteidigung in anderen Verfahren nicht mehr zur Verfügung steht. Auch deshalb ist eine gute Revisionsverteidigung mit einer gleichzeitigen Tätigkeit als Instanzverteidiger in der Regel nur schwer zu vereinbaren.
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