Diese enge Verbindung zwischen professioneller Strafverteidigung und wissenschaftlicher Expertise könnte es im Umweltstrafrecht für den Bereich der deutschen Strafgerichtsbarkeit möglicherweise kein zweites Mal geben.
Das Umweltstrafrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung. Es reicht von der Verunreinigung und Gefährdung von Gewässern, des Bodens und der Luft über den (faktischen) Betrieb ungenehmigter Anlagen bis hin zu Delikten, welche die atomare Strahlung betreffen. All diese Fälle weisen typische Besonderheiten auf, die sowohl prozessualer als auch materiell-strafrechtlicher Art sein können.
Das Umweltstrafrecht gehört dem Wirtschaftsstrafrecht an, wenn die Interessenlage der (vermeintlichen) Täter in den Vordergund gestellt wird. Zudem drohen hier wie dort nicht selten ganz empfindliche Strafen. Das Umweltstrafrecht unterscheidet sich aber dadurch vom Wirtschaftsstrafrecht, dass hier nicht das Vermögen (im weitesten Sinne) geschützt wird, sondern in erster Linie die natürlichen Lebensgrundlagen der Allgemeinheit.
Der Schutz dieser Lebensgrundlagen ist eine staatliche Aufgabe, zu deren Verwirklichung nahezu unzählige Gesetze und Verordnungen geschaffen worden sind. Dies ist das Fachgebiet des Umweltrechts. Es geht dabei - grob verkürzt - darum, welche Handlungen einer staatlichen Genehmigung bedürfen und wie weit diese Genehmigung im jeweiligen Einzelfall reicht.
Das Umweltstrafrecht beginnt dort, wo diese Genehmigungen enden. Trotz aller Vielfalt im Detail, befasst sich der Strafverteidiger deshalb im Umweltstrafrecht an sich immer mit denselben Fragestellungen. Dieser Konnex zwischen Verwaltungsrecht und Strafrecht macht die Strafverteidigung im Umweltstrafrecht rechtlich interessant und eröffnet Argumentationsspielräume zugunsten des Mandanten.
S. dazu auch: Küpper/Börner, Strafrecht Besonderer Teil 1, Delikte gegen Rechtsgüter der Person und der Gemeinschaft, 4. Auflage 2017
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