Steuerstrafrecht

Eine Sonderstellung nimmt nach wie vor das Steuerstrafrecht ein. Die Steuerhinterziehung ist nicht nur das wohl häufigste Delikt im Wirtschaftsstrafrecht, sondern es gelten auch rechtliche Besonderheiten.

Einerseits beziehen sich die Straftatbestände auf Sachverhalte des Steuerrechts. Deshalb kommt es zur Beurteilung der Strafbarkeit eines - nachzuweisenden - Verhaltens auf Kenntnisse im Steuerrecht an, die sowohl in der Strafjustiz als auch bei Strafverteidigern längst nicht selbstverständlich sind.

Andererseits gelten für das Steuerstrafverfahren besondere Verfahrensvorschriften. Aus dem Verständnis für die im Steuerstrafverfahren real existierenden Abläufe und Motivationslagen der Ermittlungstätigkeit können sich erhebliche Chancen für die Verteidigung ergeben, die es zu nutzen gilt.

Schließlich bietet das Steuerstrafrecht prinzipiell die Möglichkeit der sog. Selbstanzeige. Die Attraktivität dieser Option leidet jedoch zunehmend unter Einschränkungen in der Wirksamkeit der Selbstanzeige. Es bedarf daher im Einzelfall einer genauen Prüfung, welche Folgen die jeweils in Rede stehende Selbstanzeige voraussichtlich haben wird.

Die Vielzahl der rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Steuerstrafrechts hat oftmals eine Verfahrenseinstellung möglich werden lassen, obwohl das Auftreten der Ermittlungsbehörden zunächst einen sehr bedrohlichen Charakter gehabt hat. Das setzt allerdings die engagierte Tätigkeit eines qualifizierten Strafverteidigers voraus.

Kontakt
E-Mail senden

Kanzlei

Termine nach Vereinbarung

Verteidigung bundesweit

Zum Thema Datenschutz wird auf das Impressum verwiesen.